Update 4 zu Spannungsfeld Erbrecht und digitale Medien
Facebook muss den Erben Zugang zum vollständigen Benutzerkonto gewähren

Der BGH hat entschieden, dass Facebook den Erben vollständigen Zugang zum Konto gewähren muss. (Beschluss vom 27.08.2020 – III ZB 30/20)

Sachverhalt:

Vorangegangen war ein Urteil des BGH vom 12.07.2018, Az. III ZR 183/17. Nach diesem Urteil wurde den Eltern als Erben Zugriff auf den Facebook-Account ihrer minderjährigen Tochter gewährt. Daraufhin stellte Facebook den Eltern einen USB-Stick mit einem 14.000 Seiten langen pdf-Dokument zur Verfügung. Die Eltern erwirkten dagegen vor dem Landgericht Berlin einen Zwangsgeldbeschluss gegen Facebook. Das Kammergericht Berlin hat daraufhin am 09.12.2019 entschieden, dass die Auskunftserteilung mittels eines USB-Sticks ausreichend sei. Über all diese Entscheidungen wurde hier berichtet. Der BGH hat nun diesen Beschluss des Kammergerichts Berlins aufgehoben.

Entscheidung:

Nunmehr gab der BGH den Erben Recht. Nach Ansicht des BGH muss den Erben die Möglichkeit eingeräumt werden, vom Konto und dessen Inhalt auf dieselbe Weise Kenntnis zu nehmen und sich darin dergestalt „bewegen“ zu können wie zuvor die verstorbene minderjährige Tochter. Eine Ausnahme gelte lediglich für die aktive Weiternutzung des Accounts und der deutschen Sprache. Die Überlassung eines USB-Sticks gewähre keinen vollständigen Zugang zum Account. Durch solch eine PDF-Datei wird das Benutzerkonto nicht vollständig abgebildet.

Fazit:

Durch diese Entscheidung stellt der BGH nochmals klar, dass das Vertragsverhältnis mit seinen Rechten und Pflichten mit dem Tod eines Verstorbenen auf die Erben übergeht. Dadurch, dass der BGH hierzu allerdings nicht die aktive Nutzung des Accounts zählt, wird zwar der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge nicht stringent umgesetzt, allerdings schafft das Urteil dennoch Rechtsklarheit für die erbrechtliche Praxis und hat auch Folgen für andere soziale Netzwerke wie Instagram und Co. Insgesamt ist daher Nutzern von sozialen Netzwerken dringend zu raten, sich bereits zu Lebzeiten damit zu beschäftigen, was mit deren Account im Todesfall passieren soll.

Haben auch Sie Fragen zum digitalen Nachlass bzw. sonstiger erbrechtlicher Bestimmungen? Wir helfen Ihnen gerne weiter. Wenden Sie sich bei Fragen gerne an uns.

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