Transportkostenvorschuss

Inzwischen gilt das neue Gewährleistungsrecht schon seit über einem halben Jahr. Die umfangreichen Dokumentationspflichten beim Verkauf von Fahrzeugen an Verbraucher ist nunmehr wohl in „Fleisch und Blut“ übergegangen, auch wenn sich dem ein oder anderen sicherlich noch Fragen zum Umgang mit der neuen Gesetzeslage stellen, insbesondere was das Thema Nacherfüllung anbelangt.

So möchten wir heute mit einem, auf den ersten Blick, fachfremden Urteil auf das Thema Transportkostenvorschuss aufmerksam machen: Der BGH beschäftigt sich mit seinem Pferde-Kaufurteil (BGH Urteil vom 30.3.2002 20, Az. VIII ZR 109/20) mit der Fragewann/ ob ein Transportkostenvorschuss zu leisten ist. Das Urteil aus der Pferdewelt ist aber genauso auch für Fälle anwendbar, bei denen es um mehr als ein PS geht:

Bisherige Rechtslage:

Der BGH stellte bereits zur „alten“ Rechtslage mit Urteil vom 19.7.2017, Az. VIII ZR 278/ 16 klar, dass es ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Kunden darstellt, wenn dieser erklärt, das Fahrzeug wegen eines von ihm behaupteten Mangels nur gegen einen Kostenvorschuss zum Händler zur Überprüfung/Nachbesserung zu verbringen. Begründet wurde dies mit dem damaligen § 439 Abs. 2 BGB. Für alle Verbrauchsgüterkaufverträge, die ab dem 1.1.2022 geschlossen wurden, ergibt sich ein solcher Anspruch auf einen Transportkostenvorschuss nunmehr ausdrücklich aus der gesetzlichen Regelung des § 475 Abs. 4 BGB.

Aktueller Fall:

Im vorliegenden Fall verlangte der Käufer (Verbraucher) einen Transportkostenvorschuss i.H.v. 1200 € für einen Profitransport eines Pferdes um dieses wegen eines angeblichen Mangels (Zungenstrecken) zum Verkäufer zu verbringen. Der Verkäufer zahlte diesen Vorschuss nicht, erklärte aber stattdessen seine Bereitschaft das Pferd abzuholen. Daraufhin erklärte der Verbraucher – wie der BGH nunmehr feststellte –erfolglos den Rücktritt.

Auch wenn dem Fall noch die „alte“ Rechtslage zu Grunde lag, so dürfte sich hieran auch nach der Gesetzesreform nichts ändern. Zeigt sich der Verkäufer abholbereit, so besteht kein Anspruch auf Transportportkostenvorschuss. Denn der Gesetzeszweck, den Verbraucher vor einer finanziellen Vorleistung zu schützen, kann auch so gewahrt werden.

Fazit:

Es ist also insbesondere bei Streckengeschäften aus Sicht eines Verkäufers, ganz gleich ob vor oder nach der Gesetzesreform, im Zweifelsfall stets sinnvoll, zur Prüfung etwaiger Mängelansprüche das streitgegenständliche Fahrzeug selbst einzuholen.

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Holger Knopp
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Empfehlungsanwalt des schwäbischen Kfz-Gewerbes

Sascha Leyendecker
Fachanwalt f. Urheber– und Medienrecht
Fachanwalt f. Gewerblichen Rechtschutz

Julia Kühnle
Rechtsanwältin
Fachanwältin f.  Verkehrsrecht

 

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Die Autorin, Rechtsanwältin Julia Kühnle, Fachanwalt für Verkehrsrecht

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