Haftungslücken bei Schäden durch E-Scooter

Trotz grundsätzlich bestehender Versicherungspflicht sind einige Schadenskonstellationen in Zusammenhang mit E-Scootern leider nicht vom (Haftpflicht)versicherungsschutz umfasst. So sieht der Gesetzgeber zwar grundsätzlich auch für E-Scooter eine Versicherungspflicht vor. Allerdings fallen die Elektroroller unter die Fallgruppe der so genannten „Elektro- Kleinstfahrzeuge“ (Höchstgeschwindigkeit bis zu 20 km/h) im Sinne des § 8 Nr. 1 StVG. Der Gesetzgeber ging hierbei von einer geringeren Gefährdung aus, so dass für derartige Fahrzeuge keine verschuldensunabhängige Haftung besteht. Dies bedingt, dass so mancher Geschädigter auf seinem, durch einen E-Scooter hervorgerufenen, Schaden „sitzen bleibt“. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der konkrete Schadensverursacher personell nicht festgestellt werden kann. Mangels Gefährdungshaftung muss der Haftpflichtversicherer des E-Scooters dann für einen durch den Elektroroller eingetretenen Schaden nicht leisten.

Schädiger unbekannt – kein Anspruch gegen Haftpflichtversicherer

So erging es auch einem Geschädigten, dessen geparkter PKW zwar nachweislich von einem, neben dem Pkw aufgefundenen – und entweder zuvor nicht ordnungsgemäß abgestellten oder später auf das Fahrzeug gestoßene – E-Scooter beschädigt wurde. In dem konkreten Fall konnte nicht mehr ermittelt werden, wer der Fahrer des Rollers war. Mit seiner Klage gegen den Haftpflichtversicherer des Elektrorollers hatte der Geschädigte jedenfalls keinen Erfolg. Es greift § 8 StVG, der, anders als etwa bei einen PKW, keine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung vorsieht, daher konnte der Geschädigte seine Ansprüche gegenüber dem Haftpflichtversicherer nicht durchsetzen (vergleiche AG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.04.2021, Az. 29 C2811/20, unter Verweis auch auf das Urteil des LG Münster vom 9.3.2020 Az. 8 O 272/19). Er musste daher seinen eigenen Vollkaskoversicherer zur Schadensregulierung in Anspruch nehmen.

Opfer bleibt auf Schaden sitzen

Technisch ist es zwar grundsätzlich möglich, den letzten Nutzer eines solchen Scooters mit Hilfe seines Accounts zu bestimmen, problematisch daran ist aber, dass häufig der Nachweis dahingehend nicht gelingt, dass der letzte Nutzer des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Sachbeschädigung auch der Verursacher dieser war. Grundsätzlich sind die E-Scooter-Fahrer zwar dazu verpflichtet, die Rolle ordnungsgemäß abzustellen, also insbesondere nicht mitten auf dem Bürgersteig. Die Nachweispflicht, der Verursachung des konkreten Schadens durch den letzten Nutzer (und nicht etwa durch einen unbekannten Dritten) liegt, so die gesetzliche Regelung, allerdings beim Geschädigten. Der grundsätzlich gesetzlich vorgesehene Schutz durch die bestehende Versicherungspflicht geht in solchen Fällen ins Leere, so dass das unschuldig geschädigte Opfer den Schaden nicht selten selbst tragen muss. Denn ein zusätzlicher Versicherungsschutz, insbesondere auch für etwaige Vandalismusschäden, ist (derzeit) nicht gesetzlich zwingend vorgesehen.

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Holger Knopp
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Julia Kühnle
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Die Autorin, Rechtsanwältin Julia Kühnle, Fachanwalt für Verkehrsrecht

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