Corona-Pandemie: Zahlt hier die Firmen-Versicherung?
Bundesweit wurden aufgrund der Corona-Pandemie Ausgangsbeschränkungen verhängt. Damit stehen Betriebe vor unglaublichen wirtschaftlichen Herausforderungen. Um die Firmen irgendwie am Laufen zu halten und deren Liquidität zu sichern, werden kreative Lösungen entwickelt – Notfallpläne, Kurzarbeitergeld, Zuschüsse, Darlehen etc.
HBplusJuS möchte auf eine der eigentlich naheliegendsten Lösung aufmerksam machen: Werden die Ausfälle vielleicht durch die eigenen Firmen-Versicherungen abgedeckt?
Betriebsschließungsversicherung
Eine Betriebsschließungsversicherungen sollen entgangenen Gewinn und schließungsbedingte Kosten kompensieren. Sie decken also grundsätzlich auch jene Fälle ab, die durch die behördlich angeordnete Schließung erfolgen.
Betriebsunterbrechungs- und Ertragsausfallversicherung
In der Regel bieten diese keinen Versicherungsschutz, denn der Versicherungsfall tritt hier normalerweise nur dann ein, wenn ein Sachschaden durch eine der versicherten Gefahren (meist Brand, Explosion, Sturme etc.) zu einer Betriebsbeeinträchtigung oder sogar zu einer Betriebsunterbrechung führt. Dennoch lohnt sich ein Blick in die eigenen Vertragsbedingungen, ob nicht doch Versicherungsschutz besteht.
Dread-Disease-Versicherung
Über eine eigene Ausfallversicherung verfügen nur wenige Unternehmen. Zweck einer Dread-Disease-Versicherung ist die Deckung von Einkommensausfall aufgrund schwerer Erkrankung. Sofern die Vertragsbedingungen keinen Pandemie-Risikoausschluss enthalten, können diese momentan gegebenenfalls greifen, d.h. im Fall der Erkrankung wichtiger Entscheidungsträger eines Betriebes (Geschäftsführer, Inhaber) könnte damit Versicherungsschutz bestehen.
Praxisausfallversicherung
Für bestimmte Freiberufler (Physiotherapeuten, Heilpraktiker, (Zahn-)Ärzte, Architekten, etc.) gibt es sog. Praxisausfallversicherungen. Wenn diese also ihre Betriebstätigkeit quarantänebedingt unterbrechen müssen, sind durch diese Versicherung die fixen Betriebskosten abgedeckt – oftmals für eine Dauer von bis zu einem Jahr.
Versicherungen verweigern Zahlung mit angreifbaren Argumenten
Leider zeichnet sich bereits jetzt ab, dass Versicherungen Betriebsschließungen aufgrund der Corona-Pandemie nicht anerkennen.
Als Ablehnungsgrund wird das Infektionsschutzgesetz zitiert, in dem dieser „neuartiges Virus“ nicht aufgeführt ist. Die Argumentation der Versicherungen: Versicherungsschutz besteht nur, wenn die Betriebsschließung aufgrund einer der dort genannten Krankheit erfolgt sei. Uns erscheint dieses Argument wenig überzeugend, denn bereits im Januar 2020 wurde eine Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz für das „neuartige Coronavirus“ verfügt.
Es gibt auch Versicherungen, die den Anspruch mit dem Argument ablehnen, dass ein bundes- oder landesweiter Erlass zur Schließung nicht ausreichen würde. Sie sagen, dass der Versicherungsschutz nur dann greife, wenn ein einzelner Betrieb eine Schließungsanordnung erhält. Dieses Verhalten der Versicherer kann man angesichts des erwarteten Forderungen zwar nachvollziehen, aber ob diese Ablehnung berechtigt ist, gilt es im Einzelfall zu prüfen.
Evtl. Haftung wegen Beratungspflichtverletzung möglich
Versicherungen müssen grundsätzlich auf die Versicherbarkeit eines Risikos hinweisen. Unterlassen sie das pflichtwidrig, so haften sie für die Schäden – und zwar so, als ob Versicherungsschutz bestünde. In den Fällen, bei denen der Versicherungsschutz nicht gewährt wird, liegt aber möglicherweise eine Haftung aus einer Beratungspflichtverletzung vor. Ob ein solches pflichtwidriges Unterlassen bei einem in dieser Form bisher noch nie dagewesenem Pandemiefall vorliegt, ist bislang aber noch nicht gerichtlich geklärt.
Bei offenen Fragen zum Umfang Ihres Versicherungsschutzes stehen wir Ihnen kurzfristig gerne zur Verfügung: Team Versicherungsrecht JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner Ulrichsplatz 12, 86150 Augsburg www.jus-kanzlei.de Tel.: 0821/34660-44 Fax: 0821/34660-83 Email: kuehnle@jus-kanzlei.de