Corona-Pandemie und Sozialversicherung: Kann ich die Beiträge stunden lassen?

In diesem Beitrag soll geklärt werden, ob Unternehmen in der momentanen Krisensituation Sozialversicherungsbeiträge gestundet werden können.

Im Sozialgesetzbuch wird bestimmt, dass die Krankenkasse (im Gesetz: der Versicherungsträger) die Ansprüche ausschließlich dann stunden darf, „wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner (Anmerkung: also der Arbeitgeber) verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird“ (§ 76 SGB IV). Trotz anderer lautstarker Verlautbarungen hat der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen aber klargestellt, dass von der Corona-Krise betroffene Unternehmen sich zwar die Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März und April 2020 stunden lassen können – aber erst „wenn alle Hilfen genutzt sind“ (Pressemitteilung am 25.03.2020).

Eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge kommt also für Unternehmen erst dann in Betracht, wenn diese im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie trotz Antrag auf Kurzarbeit und trotz Antrag auf Finanzierungshilfen (z.B. öffentliche Fördermittel und Kredite des Landes und/oder des Bundes) nicht in der Lage sind, die nötige Liquidität für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit aufzubringen.

Falls betroffene Arbeitgeber diese vorgenannten Punkte zusichern können, ist ein Stundungsantrag an die jeweilige Krankenkasse möglich. Die Erfolgsaussichten sind sogar hoch – sogar mit zinsloser Stundung.

Erster Hinweis!

Sozialversicherungsbeiträge werden ja allein von der Arbeitgeberseite geschuldet. Sollen also Arbeitnehmeranteil und Arbeitgeberanteil gestundet werden, wird dringend empfohlen, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern noch keine Gehaltsabrechnung auszustellen. Darin würde im Rahmen des Abzugs der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung bestätigt, dass diese vom Unternehmen bestimmungsgemäß abgeführt wurden. Und das ist ja nicht der Fall! Falls bereits Gehaltsabrechnungen ausgehändigt wurden, ist vorsorglich empfohlen, nur den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung stunden zu lassen.

Zweiter Hinweis!

Eine Stundung ist kein Erlass. Die gestundeten Beträge sind also in einiger Zeit in voller Höhe nachzuzahlen.

Stefan Klaus, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Heinz Hielscher Steuerberater

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